einen Bogen um die Fahrradfahrerin machte und in die zweite Ausfahrt abbog. Dazu passt auch die Schilderung von L.________, welche den Fahrstil des Beschuldigten als «so gang jetzt wäg, i bi pressiert» bezeichnet hat (pag. 9 Z. 88). Es ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte den äusserst geringen Abstand zur Fahrradfahrerin beim Überholen und Wiedereinbiegen und die damit verbundene prekäre Verkehrssituation für die Fahrradfahrerin nicht bemerkt hat, nachdem er sich in Kenntnis der situativen Umstände für das Überholmanöver entschieden hatte. Eine Differenzierung ist dennoch angezeigt: