Es mussten denn auch zu viele unterschiedliche Elemente beachtet und zu viele einzelne Entscheidungen getroffen werden, als dass der Beschuldigte «unbewusst» und ohne Wahrnehmung der Fahrradfahrerin im Kreisverkehr hätte überholen können. Es ist aufgrund der situativen Umstände vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl die Fahrradfahrerin, als auch die weiteren beschriebenen Elemente wahrgenommen und sich – vermutlich unter dem Druck des bevorstehenden Termins – bewusst dafür entschieden hat, in dieser Situation zu überholen, weshalb er beschleunigte,