Zurecht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei nicht um ein Routinemanöver handelte. Es mussten denn auch zu viele unterschiedliche Elemente beachtet und zu viele einzelne Entscheidungen getroffen werden, als dass der Beschuldigte «unbewusst» und ohne Wahrnehmung der Fahrradfahrerin im Kreisverkehr hätte überholen können.