Um die vor ihm fahrende Fahrradfahrerin trotz Steigung vor der zweiten Ausfahrt zu überholen, musste der Beschuldigte somit – wie von den Zeuginnen beobachtet – in der Kurve und trotz der engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr einen leichten Bogen um E.________ herumfahren und zugleich beschleunigen. Zurecht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei nicht um ein Routinemanöver handelte.