19 welches für ihn persönlich keine Konsequenzen hatte, rasch wieder vergass und deshalb dazu keine Angaben mehr machen konnte. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht, erscheint es bei Betrachtung der konkreten Verkehrssituation denn auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte das besagte Überholmanöver «unbewusst» ausgeführt haben soll: E.________ befand sich im Zeitpunkt des Manövers zwischen Eingang F.________(Strasse) in den Kreisverkehr und der Ausfahrt in Richtung I.