Seine glaubhafte Schilderung, wonach dieser Tag wegen des bevorstehenden Assessments ein spezieller Tag gewesen und er gestresst gewesen sei, bedeutet denn auch nicht zwingend, dass er gedanklich beim Autofahren so absorbiert war, dass er die Verkehrssituation rund um ihn herum nicht mehr wahrgenommen hat. Das eintägige, für den Beschuldigten offenbar nicht alltägliche Assessment mit Beginn 20 Minuten nach den Vorgängen im Kreisverkehr kann genau so plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte ein Ereignis im Strassenverkehr,