Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte selber zu seinen Wahrnehmungen im Kreisverkehr und nach dem Abbiegen in die G.________(Strasse) keine Aussagen gemacht. Seine glaubhafte Schilderung, wonach dieser Tag wegen des bevorstehenden Assessments ein spezieller Tag gewesen und er gestresst gewesen sei, bedeutet denn auch nicht zwingend, dass er gedanklich beim Autofahren so absorbiert war, dass er die Verkehrssituation rund um ihn herum nicht mehr wahrgenommen hat.