Aufgrund der Aussagen der beiden Zeuginnen ist weiter erstellt, dass E.________ mit dem Fahrrad «stocksteif» auf dem Kreisverkehr stehen blieb und schrie. Sie erlitt weder Verletzungen noch einen Sachschaden am Fahrrad, «zitterte und schlotterte» jedoch nach dem Vorfall – hatte sich sichtlich erschrocken. Anders als die Vorinstanz hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Vorgänge im Kreisverkehr nicht bemerkt und ein «unbewusstes» Überholmanöver vollzogen habe. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte selber zu seinen Wahrnehmungen im Kreisverkehr und nach dem Abbiegen in die G.________(Strasse) keine Aussagen gemacht.