Zumal der Beschuldigte zu diesem Thema selber widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einerseits angab, es sei möglich, dass er während des Autofahrens «in seiner Welt» gewesen sei und nichts gehört habe, andererseits aber angab, es könne nicht zu einer Touchierung gekommen sein, weil er dies hätte merken müssen. Angesichts der konkreten Beweislage sprechen selbstredend auch die üblicherweise vorsichtige und bislang unfallfreie Fahrweise des Beschuldigten nicht gegen die von den Zeuginnen geschilderten Vorgänge. Aufgrund der Aussagen der beiden Zeuginnen ist weiter erstellt, dass E.________ mit dem Fahrrad «stocksteif» auf dem Kreisverkehr stehen blieb und schrie.