Es handelt sich dabei um Hypothesen ohne konkreten Aktenbezug, welche die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen nicht in Frage stellen können. Wie bereits ausführlich erläutert, kann zudem aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht an den Vorfall erinnern konnte, nicht geschlossen werden, er habe nicht stattgefunden. Zumal der Beschuldigte zu diesem Thema selber widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einerseits angab, es sei möglich, dass er während des Autofahrens «in seiner Welt» gewesen sei und nichts gehört habe, andererseits aber angab, es könne nicht zu einer Touchierung gekommen sein, weil er dies hätte merken müssen.