Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass es zwischen dem Auto und dem Fahrrad zu einer leichten Berührung kam. Die Argumentation der Verteidigung, wonach eine Berührung nicht stattgefunden haben könne, weil diese am Fahrzeug Spuren hinterlassen hätte und weil E.________ aufgrund des Tempounterschieds hätte hinfallen müssen, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um Hypothesen ohne konkreten Aktenbezug, welche die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen nicht in Frage stellen können.