Z. 109 ff.). Zur Berührung sei es zwischen dem Vorderrad der Fahrradfahrerin und dem vorderen Teil vom Fahrzeug gekommen (pag. 9 Z. 115). Auffällig ist insbesondere, dass die Beobachtung von L.________, wonach das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts» gegangen sei, mit der Schilderung von E.________ korrespondiert, wonach sie «weggelenkt» habe (pag. 71 Z. 35). Die Angaben von E.________ stimmen somit mit den Beobachtungen von L.________ überein. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass es zwischen dem Auto und dem Fahrrad zu einer leichten Berührung kam.