Gemäss den Angaben von E.________ kam der Beschuldigte der Fahrradfahrerin bei diesem Manöver nicht nur äusserst nahe, sondern touchierte mit seinem Fahrzeug leicht das Vorderrad von E.________, worauf diese «weglenkte», bremste und abstieg. Entgegen der Verteidigung werden diese Schilderungen – die in sich schon als glaubhaft beurteilt wurden – durchaus von den Beobachtungen der Zeugin