und L.________ haben in weiten Teilen übereinstimmend beschrieben, wie der Beschuldigte im Kreisverkehr beschleunigt und E.________ überholt hat und danach unmittelbar vor ihr in die G.________(Strasse) Richtung I.________ abgebogen ist. Dabei beschrieb L.________ glaubhaft, der Beschuldigte habe einen leichten Bogen um die Fahrradfahrerin gefahren. Gestützt auf die Aussagen von L.________ geht die Kammer zudem davon aus, dass sich E.________ im Zeitpunkt des Überholmanövers zwar nicht in der Mitte der Fahrbahn, aber ca. 1 Meter vom Rand weg befand und keine Anstalten machte, den Kreisverkehr bei der Ausfahrt in Richtung I.__