_ stünden. Der Beschuldigte habe beim Überholen den ausreichenden Abstand nicht eingehalten und dabei sogar das Fahrrad von E.________ touchiert. Entgegen der Vorinstanz sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vorgänge im Kreisverkehr sehr wohl mitbekommen habe. Beim vorgenommenen Überholmanöver handle es sich nicht eine alltägliche Routinehandlung, die nebenbei vollzogen werden könne. Vielmehr sei der Beschuldigte in Gedanken bei der wichtigen Sitzung in I.________ und zeitlich in Eile gewesen und habe sich deshalb ausnahmsweise entschieden, die vor ihm fahrende E.________ zu überholen.