Der Beschuldigte sei lediglich relativ nahe – wenn auch mit notwendigem Abstand – an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren, wobei diese erschrocken und sofort stehen geblieben sei. Dem Beschuldigten sei dabei offensichtlich nicht einmal aufgefallen, dass er nahe an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren sei, es sei von einem unbewussten Überholmanöver auszugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft betont zunächst, die Aussagen von E.________, wonach ihr Fahrrad touchiert worden sei, seien als glaubhaft zu qualifizieren und es sei darauf abzustellen, zumal ihre Aussagen im Einklang mit jenen von L.________ stünden.