17 ben hätte. Auf die Aussagen von E.________ hierzu könne nicht abgestellt werden, da diese nicht glaubhaft seien. L.________ habe nicht erkennen können, ob es zu einer Berührung gekommen sei, ihre Aussagen würden nicht wesentlich zur Ermittlung dieses Sachverhaltes beitragen. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass keine Kollision stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei lediglich relativ nahe – wenn auch mit notwendigem Abstand – an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren, wobei diese erschrocken und sofort stehen geblieben sei.