11.2.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bestreitet hauptsächlich die Ansicht der Vorinstanz, wonach es zu einer Berührung zwischen dem Fahrrad von E.________ und dem Auto des Beschuldigten gekommen sei. Sie bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine solche Berührung am Fahrzeug des Beschuldigten hätte Spuren hinterlassen müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Es sei unwahrscheinlich, dass E.________ bei einer Berührung bei einem Tempounterschied von ca. 20-25 km/h nicht hingefallen sei. Der Beschuldigte hätte den Vorfall mitbekommen, wenn es eine Berührung gege-