__ ging die Vorinstanz davon aus, dass es dabei zu einer leichten Touchierung des Vorderrads gekommen war. Indes hielt die Vorinstanz fest, es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte in seinem modernen Personenwagen davon nichts mitbekommen habe, sondern in Gedanken bei der anstehenden Sitzung gewesen sei und das Überholmanöver unbewusst vollzogen habe. Für die Vorinstanz war aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser von den ihm vorgeworfenen Tathandlungen nichts mitbekommen hatte (pag. 115 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2.2 Vorbringen der Parteien