dabei befand, stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von L.________ ab, wonach sie ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren sei. Beide Zeuginnen hätten sodann übereinstimmend angegeben, E.________ habe beabsichtigt, den Kreisverkehr bei der zweiten [recte: dritten] Einfahrt in Richtung H.________/Innenstadt zu verlassen. Sie habe keinerlei Anzeichen gegeben, den Kreisverkehr bereits bei der ersten [recte: zweiten] Ausfahrt in Richtung I.________ verlassen zu wollen. Vor der ersten [recte: zweiten] Ausfahrt habe der Beschuldigte E.________ mit einem leichten Bogen überholt und sei unmittelbar vor ihr in Richtung I.