11.2 Gesamtwürdigung zum Überholmanöver im Kreisverkehr 11.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der beiden Zeuginnen ab und erachtete es gestützt darauf als erstellt, dass E.________ den besagten Kreisverkehr in nicht sehr schnellem Tempo und gefolgt vom Beschuldigten befuhr. In Bezug auf die Frage, in welcher Entfernung zum Rand des Kreisverkehrs sich E.________ dabei befand, stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von L.________ ab, wonach sie ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren sei.