Zurecht wurde diese Argumentation im restlichen Verfahren denn auch nicht mehr vorgebracht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass selbst die vom Beschuldigten vorgebrachte Interpretation seines fehlenden Erinnerungsvermögens wenig zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann. Auf die Frage nach den konkreten Wahrnehmungen des Beschuldigten im und nach dem Kreisverkehr ist unter Berücksichtigung der Beweismittel im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen. 11.2 Gesamtwürdigung zum Überholmanöver im Kreisverkehr 11.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz