16 Berührung gegeben habe (pag. 34). Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut des Protokolls, gemäss welchem dem Beschuldigten die Aussagen der Zeuginnen vorgehalten wurden, wonach es «vermutlich zu einer leichten Berührung zwischen dem Personenwagen und dem Fahrrad gekommen sei» (pag. 15 Z. 133). Zurecht wurde diese Argumentation im restlichen Verfahren denn auch nicht mehr vorgebracht.