Beide Aussagen sind jedoch ohne konkrete Erinnerung oder Aussage zum effektiven Geschehen im Kreisverkehr erfolgt, der Beschuldigte stützte sich dabei lediglich auf das Fehlen von entsprechenden Erinnerungen, was er zunächst auf die eine, danach – nach Erhalt des Strafbefehls – auf die andere Seite ausgelegt hat und damit letztendlich den Eindruck erweckt, er interpretiere seine fehlende Erinnerungsleistung je nach Situation anders. Dieser Eindruck wird verstärkt dadurch, dass er in der Stellungnahme vom 25. Juli 2019 versuchte, seine in der Einvernahme bei der Polizei erfolgten Aussagen mit der Unterstellung abzu-