Angesichts des Strafbefehls vom 17. Juli 2019 erfolgte dann ein Strategiewechsel, bei dem der Beschuldigte fortan zu begründen versuchte, weshalb die geschilderte Situation nicht hat stattfinden können. Beide Aussagen sind jedoch ohne konkrete Erinnerung oder Aussage zum effektiven Geschehen im Kreisverkehr erfolgt, der Beschuldigte stützte sich dabei lediglich auf das Fehlen von entsprechenden Erinnerungen, was er zunächst auf die eine, danach – nach Erhalt des Strafbefehls – auf die andere Seite ausgelegt hat und damit letztendlich den Eindruck erweckt, er interpretiere seine fehlende Erinnerungsleistung je nach Situation anders.