16 Z. 211 f.). Denn konsequenterweise kann er sich in dem Fall auch nicht daran erinnern, ob er das Geschehen im Kreisverkehr im Moment wahrgenommen hat oder nicht. Zu berücksichtigen ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auch, dass er zunächst angab, er höre in seinem Auto (M.________ (Automodell)) nicht, was rundherum passiere, wenn er Musik höre. Das Auto sei sehr gut isoliert und wenn er Musik höre, dann sei er etwas in «seiner Welt». Deswegen höre er normalerweise nicht Musik, wenn er in der Stadt fahre (pag. 14 Z. 86 ff.).