Gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte glaubhaft geschildert hat, er sei an diesem Morgen auf den bevorstehenden Termin fokussiert und davon gestresst gewesen, erscheint durchaus denkbar, dass er die Situation im Kreisverkehr zwar im Moment wahrgenommen, diese jedoch aufgrund des Konzentration fordernden, ganztägigen Termins rasch wieder vergessen hat. Es kann deshalb beispielsweise nicht auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme abgestellt werden, wonach er die Gefährdung zum Nachteil der Fahrradfahrerin nicht bewusst in Kauf genommen habe, er habe es ja erst heute erfahren (pag. 16 Z. 211 f.).