Die Wahrnehmung des Beschuldigten im Moment und sein Erinnerungsvermögen im Nachhinein sind zwei verschiedene Elemente, welche nicht zu vermischen sind und bei denen auch nicht vom einen auf das andere geschlossen werden kann. Gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte glaubhaft geschildert hat, er sei an diesem Morgen auf den bevorstehenden Termin fokussiert und davon gestresst gewesen, erscheint durchaus denkbar, dass er die Situation im Kreisverkehr zwar im Moment wahrgenommen, diese jedoch aufgrund des Konzentration fordernden, ganztägigen Termins rasch wieder vergessen hat.