Die fehlende Erinnerung ist nicht einmal Garant dafür, dass der Beschuldigte die Situation im Zeitpunkt des Geschehens nicht wahrgenommen hat: Die Wahrnehmung des Beschuldigten im Moment und sein Erinnerungsvermögen im Nachhinein sind zwei verschiedene Elemente, welche nicht zu vermischen sind und bei denen auch nicht vom einen auf das andere geschlossen werden kann.