15 Den Aussagen des Beschuldigten können keine Hinweise zum strittigen Kerngeschehen entnommen werden: Er konnte oder wollte sich an diesen Vorfall nicht erinnern. Dieser Umstand muss differenziert gewürdigt werden. Anders als an der Hauptverhandlung vom Beschuldigten impliziert (pag. 74 Z. 40 ff.), kann aufgrund der Tatsache, dass er sich hinterher nicht an das Geschehene erinnern konnte, nicht darauf geschlossen werden, dass es nicht stattgefunden hat. Die fehlende Erinnerung ist nicht einmal Garant dafür, dass der Beschuldigte die Situation im Zeitpunkt des Geschehens nicht wahrgenommen hat: