Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte zum fraglichen Geschehen weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme Aussagen gemacht hat, die der Klärung des Sachverhalts dienen. Er gab mehrfach an, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können und versuchte danach, anhand von Einträgen in der Agenda, sowie seinen alltäglichen Gewohnheiten zu rekonstruieren, was an diesem Tag geschehen sein könnte.