Er sei ein vorsichtiger und gewissenhafter Autofahrer, der noch nie in einen Unfall involviert oder wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen geht davon aus, der Beschuldigte habe die Vorgänge im Kreisverkehr sehr wohl wahrgenommen und bringt vor, die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte zum fraglichen Geschehen weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme Aussagen gemacht hat, die der Klärung des Sachverhalts dienen.