Die Vorinstanz hielt fest, es sei keinesfalls der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte dem Gericht etwas habe verschweigen wollen. Seine Aussagen seien glaubhaft, würden aber mangels Inhalt bei der Erstellung des Kernsachverhalts nicht weiterhelfen (pag. 115, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung erachtet diesen Schluss als korrekt und betont ebenfalls, der Beschuldigte habe glaubhafte Aussagen gemacht und den Vorfall nicht wahrgenommen. Er sei ein vorsichtiger und gewissenhafter Autofahrer, der noch nie in einen Unfall involviert oder wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei.