der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zusammenfassung der Vorinstanz ist mit den Angaben zum Sachverhalt, welche der Beschuldigte im Rahmen seiner persönlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2019 zur Einsprache gegen den Strafbefehl einreicht hat, zu ergänzen (pag. 34). Darin stellte er sich auf den Standpunkt, dass er zweifellos bemerkt hätte, wenn sein Fahrzeug das Velo beim Überholen berührt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. An der Carosserie seines Autos seien auch keine Spuren zu sehen.