14 dass sie teilweise eigene Interpretationen geschildert oder Aussagen von E.________ wiedergegeben hat. 11.1.3 Aussagen des Beschuldigten Die für die vorliegende Beweiswürdigung relevanten Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, darauf wird zunächst verwiesen (pag. 112 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).