Vorwurf, der Autofahrer habe das Geschehene bemerkt und deshalb das Tempo reduziert, sei dann aber trotzdem weitergefahren, um eine persönliche Interpretation der Zeugin handelte, sie also nicht versucht hat, ihre Auffassung des Geschehens als Fakt darzustellen (pag. 8 Z. 33: «er realisierte wohl»; pag. 9 Z. 89: «[…] der Mann vermutlich die Situation bemerkt hat»). Im Ergebnis wird auf die Aussagen der Zeugin L.________ vollumfänglich abgestellt, wobei bei der Gesamtwürdigung selbstredend zu berücksichtigen sein wird,