Auf diese Angaben wird somit ebenfalls abgestellt. Auf ihre Aussagen zum weiteren Geschehen kann ebenfalls abgestellt werden. So hat sie sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Einvernahme angegeben, der Autofahrer sei kurz vom Gas weggegangen, habe ihrer Meinung nach aber nicht abgebremst. Er habe wohl realisiert, was passiert sei, sei danach aber einfach weitergefahren (pag. 8 Z. 32 ff., pag. 9 Z. 89ff. und pag. 69 Z. 3 ff). Ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte lediglich vom Gas gegangen sei, nicht gebremst habe, erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung damit, dass sie die Rücklichter nicht gesehen habe (pag. 69 Z. 4 f.).