Weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme ist in den Aussagen von L.________ erkennbar, dass sie entgegen ihren eigenen Angaben nicht die Absicht hatte, die Strasse zu überqueren. Insbesondere geht aus ihren Aussagen in der ersten Einvernahme nicht hervor, sie sei stehen geblieben, weil sie damit beschäftigt gewesen sei, den Vorfall zu beobachten und sich das Kontrollschild zu notieren. An besagter Stelle gab sie, anders als von der Vorinstanz zitiert, lediglich an, auf dem «Inseli» gewartet zu haben, «da eine Fahrradfahrerin sowie ein Fahrzeug angefahren» gekommen seien (pag. 7 Z. 16 ff.). Auf diese Angaben wird somit ebenfalls abgestellt.