13 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen von L.________ zum Geschehen im Kreisverkehr abzustellen ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz erkennt die Kammer auch in den Aussagen von L.________ zum nicht gewährten Vortritt beim Fussgängerstreiten keine Unstimmigkeiten: Die Zeugin gab an, sie habe sich auf der Mittelinsel des Fussgängerstreifens befunden und habe diesen überqueren wollen, sei jedoch stehen geblieben, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob das herannahende Auto stehen bleiben würde resp. weil sie gesehen habe, dass das Auto nicht anhalten werde (pag.