Die Beobachtung, wonach E.________ aufgrund des Überholmanövers das Gleichgewicht auf dem Fahrrad nicht halten konnte und zur Seite gekippt ist, hat die Zeugin L.________ jedoch bereits in ihrer ersten Einvernahme beschrieben, weshalb die Verwendung des Begriffs «schwanken» in der zweiten Einvernahme nicht als übermässige Dramatisierung des Erlebten aufzufassen ist.