Es ist zwar korrekt, dass L.________ diesen Ausdruck vor dem Regionalgericht erstmals benutzte. Bereits an ihrer ersten Einvernahme schilderte sie jedoch, sie habe gesehen, wie das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts gegangen» sei (pag. 9 Z. 109). Es mag sein, dass der Begriff «schwanken» die in der ersten Einvernahme geschilderte Bewegung nicht ganz präzise umschreibt, da er eine Bewegung auf beide Seiten beinhaltet. Die Beobachtung, wonach E.________ aufgrund des Überholmanövers das Gleichgewicht auf dem Fahrrad nicht halten konnte und zur Seite gekippt ist, hat die Zeugin L.______