Z. 25 und pag. 72 Z. 3). Insgesamt sind im Aussageverhalten von L.________ demnach keine Hinweise zu sehen, wonach sie ihre Aussagen zu Gunsten von E.________ dramatisiert oder ihre Schilderungen der Darstellung von E.________ angepasst hätte. Vielmehr zeigen ihre Aussagen, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und sich darum bemühte, das von ihr Beobachtete korrekt zu Protokoll zu geben. Entgegen der Vorinstanz sieht die Kammer zudem keine Dramatisierung in der Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sie E.________ habe «schwanken» sehen (pag. 68 Z. 29 und Z. 35). Es ist zwar korrekt, dass L.________ diesen Ausdruck vor dem Regionalgericht erstmals benutzte.