stehen gegeben, dass die Fahrradfahrerin erkennbar dem Kreisel folgen und nicht abbiegen wollte, obwohl sie nicht in der Mitte der Fahrbahn fuhr. Dies ist nach Ansicht der Kammer die mit Blick auf die rechtliche Würdigung relevante Kernaussage, die im Verlauf der ersten und auch in den zweiten Aussagen konstant blieb und auf die abzustellen ist. Die unterschiedlichen Angaben zum genauen Standort in-