__ sei ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren. Mit dieser Aussage widersprach sie vielmehr E.________, deren Aussage ihr gerade vorgehalten worden war und die angegeben hatte, mittig der Fahrbahn gefahren zu sein – es kann somit ausgeschlossen werden, dass L.________ mit ihrer Aussage versuchte, die Position von E.________ zulasten des Beschuldigten korrekter darzustellen, als sie in Wirklichkeit war. Ihre Aussage, wonach die Fahrradfahrerin ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren sei, läuft zudem zwar ihrer allerersten Aussage zuwider, wonach sich die Fahrradfahrerin am Rande des Kreisels befunden habe. Im Kontext gesehen hat L.________ in ihrer ersten Aussage allerdings hauptsächlich zu ver-