«Das Fahrrad war im Kreisel, anfangs Kreisel und wollte den Kreisel vollenden, um dann in der Strasse nach unten zu fahren. Das Auto hat das Fahrrad mit einem leichten Bogen überholt, obschon die Fahrradfahrerin nicht am Rand gefahren ist und auch kein Handsignal gab, weil sie ja im Kreisel bleiben wollte» (pag. 68 Z. 25 ff.). In diesen Aussagen ist nicht per se ein Widerspruch zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme zu erkennen: Bereits in der ersten Einvernahme gab die Zeugin L.________ an, E.________ sei ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren.