Z. 76 ff.). Ebenfalls in der ersten Einvernahme gab sie auf Vorhalt der Aussage von E.________, sie sei mittig der Fahrbahn gefahren, an: «Sie fuhr nicht ganz mittig. Sie fuhr ca. 1 Meter vom Rand weg. Wäre sie mittig gefahren, so hätte sie der Fahrzeuglenker sicherlich touchiert. Dennoch war es stets klar ersichtlich, dass sie den Kreisel nicht verlassen wollte» (pag. 10 Z. 148 ff.). In der Hauptverhandlung schilderte sie die Situation wie folgt: «Das Fahrrad war im Kreisel, anfangs Kreisel und wollte den Kreisel vollenden, um dann in der Strasse nach unten zu fahren.