In der ersten Einvernahme gab sie dazu an: «Sie wollte den Kreisel passieren und in Richtung H.________ hinunter. Sie machte keine Anstalten, ein Handzeichen zu geben oder frühzeitig abzubiegen» (pag. 8 Z. 67 ff.). «Meiner Meinung nach hätte der Fahrzeuglenker erkennen können, dass die Fahrradfahrerin dem Kreisel entlang folgen wird. Die Fahrradfahrerin hat sich aber zu diesem Zeitpunkt stets korrekt verhalten. Die Fahrradfahrerin befand sich am Rande des Kreisels. Sie war nicht in der Mitte des Kreisels, sondern war gerade dabei, am Rande des Kreisels den Kreisverkehrsplatz zu befahren (pag. 9 Z. 76 ff.).