Sie hatte sich demnach bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme an die gebogene Fahrspur des Autos erinnert und dieses Element lediglich nicht ausdrücklich genannt. Die Kammer erachtet das an der Hauptverhandlung zusätzlich genannte Detail, dass der Autofahrer das Fahrrad mit einem «leichten Bogen» überholt habe, somit als glaubhaft und sieht darin keine Ausschmückung der Ereignisse, welche die Glaubhaftigkeit dieser oder weiterer Aussagen in Zweifel ziehen könnte. Genauer zu analysieren sind die Äusserungen von L.________ zur Position und zum Verhalten der Fahrradfahrerin im Kreisverkehr. In der ersten Einvernahme gab sie dazu an: «Sie wollte den Kreisel passieren und in Richtung H.__