Vorliegend spricht das zusätzliche Detail des Bogens beim Überholmanöver anlässlich der Hauptverhandlung aus folgenden Überlegungen nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser oder weiterer Aussagen von L.________: Der Inhalt ihrer Aussage ist trotz dieses zusätzlichen Details im Kern konstant geblieben. Das zusätzliche Detail läuft den bisherigen Schilderungen weder zuwider noch dramatisiert oder verharmlost es diese. Dies gilt umso mehr, als dass die Zeugin bereits in der ersten Einvernahme ein Überholmanöver beschrieben hat und ein solches faktisch gar nicht möglich ist, ohne einen leichten Bogen um die zu überholende Person zu fahren. Die zusätzliche Beschreibung des