In ihrer ersten Einvernahme hatte sie lediglich gesagt, das Auto habe die Fahrradfahrerin überholt (pag. 9 Z. 76). Da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Detailgrad einer Schilderung mit Zeitablauf in der Tendenz ab- und nicht zunimmt, ist bei einem zusätzlichen Detail in einer späteren Einvernahme zu prüfen, ob es sich dabei um eine glaubhafte Aussage oder um eine Ausschmückung des Geschehenen handelt. Vorliegend spricht das zusätzliche Detail des Bogens beim Überholmanöver anlässlich der Hauptverhandlung aus folgenden Überlegungen nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser oder weiterer Aussagen